SATZUNG
der organisierten Wählergruppe "FW FREIE WÄHLER Bayern e.V

 Vom 7. Juni 1997 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.6.2002)
1 NAME UND SITZ, VEREINSZWECK
1.1 (1)Die Wählergruppe führt den Namen " FW FREIE WÄHLER Bayern e.V."
  (2)Sie ist im Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in München.
1.2 Die Kurzbezeichnung der Wählergruppe gemäß Artikel 26 des Landeswahlgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.1994, GVBl. Seite 135, BayRS 111/1-I) lautet: "FW FREIE WÄHLER".
1.3 (1)Zweck der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern ist es, durch Teilnahme an den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen die Ziele des "FW FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V." im Landtag und in den Bezirkstagen zu vertreten, die auf die Verwirklichung sachbezogener, parteipolitisch neutraler und nicht an Ideologie und Gruppenegoismus orientierter Politik ausgerichtet sind.
  (2)Die Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern wirkt als Alternative zu den Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes unter Beachtung der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern enthaltenen Grundwerte auf Landes- und Bezirksebene mit.
1.4 Die Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke. 2Sie erstrebt keinen Gewinn; Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
2 MITGLIEDSCHAFT
  2.1 1Mitglied der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern kann jeder Bürger Bayerns sein, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jeder bei Kommunalwahlen wahlberechtigte Unionsbürger.
  Die Mitglieder müssen die Ziele der Wählergruppe anerkennen, haben dies durch die Mitgliedschaft in einem Orts- oder Kreisverband des "FW - FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e. V." zu bestätigen und dürfen keiner Partei angehören.
2.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
2.3 (1)Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kreisgruppe, in der das Mitglied für die Landtags- bzw. Bezirkstagswahlen wahlberechtigt ist.
Sofern keine Kreisgruppe besteht bzw. das Mitglied in einer anderen als der zuständigen Kreisgruppe geführt werden soll, entscheidet der Vorstand der zuständigen Bezirksgruppe.
  Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller Mitglied einer politischen Partei ist.
  (2)Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
· nicht wahlberechtigter Bürger Bayerns oder der EU ist
· keine Gewähr für die Anerkennung der Ziele der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern bietet bzw. derem Ansehen schadet oder
· nicht Mitglied eines Orts- bzw. Kreisverbandes des "FW FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V." ist.
2.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesgruppe möglich.
Der Ausschluß ist nach den in Nrn. 2.3 und 2.5 genannten Gründen möglich.
Über den Ausschluß entscheidet in den Fällen der Nr. 2.3 der Vorstand der Landesgruppe nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
2.5 Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Landesdelegier-tenversammlung beschließt.
Die Mitgliedschaftsrechte leben nach der ersten Beitragszahlung erstmals auf; sie ruhen, wenn mit Ablauf des 30. April der Jahresbeitrag des Vorjahres nicht in voller Höhe bezahlt ist.
Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist, kann durch den Vorstand der Landesgruppe ausgeschlossen werden.
2.6 (1)Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Wählergruppe mitzuwirken
· durch Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen, durch Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung in den Versammlungen der Wählergruppe
· durch Beteiligung an der Aufstellung der Kandidaten
· durch Bewerbung um eine Kandidatur, wie es die Wahlgesetze vorschreiben.
  (2)Jedes Mitglied hat die Pflicht,
· die Grundsätze und die Leitlinien der Wählergruppe zu vertreten
· öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb der Wählergruppe, auch solche zwischen den Mitgliedern, sachlich und fair zu führen,
· die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen,
· den Beitrag pünktlich zu entrichten.
3 GLIEDERUNG DER WÄHLERGRUPPE FW FREIE WÄHLER Bayern
3.1 Die Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern untergliedert sich
· in die Landesgruppe
· in die Bezirksgruppen
· in die Kreisgruppen.
3.2 Die Landesgruppe umfaßt alle Mitglieder im Gebiet des Freistaates Bayern, trifft alle grundlegenden Entscheidungen und erledigt die ihr durch diese Satzung und die dazu erlassenen ergänzenden Vorschriften zugewiesenen Aufgaben
3.3 (1)Die Bezirksgruppen umfassen die Mitglieder der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern in den Regierungsbezirken und in der Landeshauptstadt München.
  (2)Sie wirken nach den Bestimmungen dieser Satzung bei der Bildung der Organe der Landesgruppe, bei der Willensbildung in der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern und bei der Aufstellung der Bewerber zur Landtagswahl und zu den Bezirkstagswahlen mit.
3.4 Die Kreisgruppen umfassen die Mitglieder der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern in den Landkreisen und den kreisfreien Städten.
Im Bezirk Landeshauptstadt München umfassen die Kreisgruppen die Mitglieder der Stimmkreise für die Landtags- und Bezirkstagswahlen.
Die Kreisgruppen wirken nach den Bestimmungen dieser Satzung bei der Bildung der Organe der Landes- und Bezirksgruppe, bei der Willensbildung in der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern und bei der Aufstellung der Bewerber zur Landtagswahl und den Bezirktagswahlen mit.
3.5 Die Mitglieder der Organe der Gliederungen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern sind ehrenamtlich tätig.
Eine Entschädigung kann gewährt werden; hierüber entscheidet die Delegiertenversammlung durch Erlaß einer Entschädigungsregelung.
4 ORGANE DER LANDESGRUPPE FW FREIE WÄHLER Bayern
4.1 Organe der Landesgruppe FW FREIE WÄHLER Bayern sind
· der Vorstand der Landesgruppe
· der erweiterte Vorstand der Landesgruppe
· die Delegiertenversammlung der Landesgruppe.
4.2 Vorstand der Landesgruppe
  (1)Der Vorstand des Landesgruppe setzt sich zusammen aus
· dem Vorsitzenden
· dem zweiten Vorsitzenden
· dem dritten Vorsitzenden
· dem Geschäftsführer
· dem Schatzmeister
· dem Leitlinienreferenten
· dem Rechtsreferenten und
· dem Pressereferenten
· bis zu fünf BeisitzerInnen
  (2)1Der Vorstand vertritt die Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern nach außen, erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Er entscheidet über Angelegenheiten der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern, soweit nicht die Delegiertenversammlung zur Entscheidung berufen ist.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß eines Mitglieds nach 2.4 und 2.5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite und dritte Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand kann Befugnisse nach 2.4 an die Bezirks- bzw. Kreisgruppen delegieren.
Der Vorstand entscheidet über Satzungsänderungen, die das Registergericht veranlaßt, das Finanzamt empfiehlt oder aus wahlrechtlichen Gründen erforderlich sind, mit einfacher Mehrheit.
4.3 Erweiterter Vorstand der Landesgruppe
  Der erweiterte Vorstand der Landesgruppe setzt sich zusammen aus
· dem Vorstand der Landesgruppe
· den Vorsitzenden der Bezirksgruppen und seinen Stellvertretern sowie
· den vom Vorstand der Landesgruppe kooptierten Mitgliedern.
4.4 Delegiertenversammlung der Landesgruppe
  (1)Die Delegiertenversammlung der Landesgruppe setzt sich zusammen aus
· dem Vorstand der Landesgruppe
· dem erweiterten Vorstand der Landesgruppe und
· den Delegiertenversammlungen der Bezirksgruppen
  (2)Die Delegiertenversammlung der Landesgruppe hat folgende Aufgaben:
· Sie beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ziffer 4.2 Abs. 2 Satz 6 bleibt unberührt.
· Sie wählt für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer.
· Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
· Sie beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Organe der Gliederungen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern gilt.
· Sie beschließt eine Entschädigungsregelung (3.5) sowie eine Schiedsgerichtsordnung (8).
· Sie entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern, insbesondere über die Teilnahme an den Landtags- und Bezirkstagswahlen.
· Sie entscheidet über die Auflösung der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern.
5 ORGANE DER BEZIRKSGRUPPEN
5.1 Organe der Bezirksgruppen sind
· der Vorstand der Bezirksgruppe
· die Delegiertenversammlung der Bezirksgruppe
5.2 Der Vorstand der Bezirksgruppe setzt sich zusammen aus
· dem Vorsitzenden
· dem zweiten Vorsitzenden
· dem dritten Vorsitzenden
· dem Schriftführer und
· dem Schatzmeister.
Der Vorstand vertritt die Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern im Bereich des Bezirks und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Bezirksgruppe.
5.3 Die Delegiertenversammlung der Bezirksgruppe setzt sich zusammen aus
· dem Vorstand der Bezirksgruppe
· den von den Versammlungen der Kreisgruppen gewählten Delegierten.
5.4 Die Delegiertenversammlung der Bezirksgruppe hat folgende Aufgaben:
  Sie wählt für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Vorstandes der Bezirksgruppe.
  Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  Sie entscheidet über die grundlegenden Fragen der Bezirksgruppe.
5.5 Landtags- und Bezirkstagswahlen
· Die Delegierten der Bezirksgruppe wählen die Bewerber der Wahlkreislisten für die Landtags- und Bezirkstagwahl nach Maßgabe des Landeswahl- bzw. Bezirkswahlgesetzes.
· Die Bewerber der Wahlkreisliste Oberbayern für die Landtags- und Bezirkstagswahl werden von einer gemeinsamen Delegiertenversammlung der Bezirke Oberbayern und München gewählt. 2Die Delegierten der Landeshauptstadt errechnen sich aus der Zahl der Mitglieder der Bezirksgruppe München.
6 ORGANE DER KREISGRUPPEN
6.1 Organe der Kreisgruppen sind
· der Vorstand der Kreisgruppe
· die Versammlung der Kreisgruppe und
· die Stimmkreisversammlung für die Landtags- und Bezirkstagswahl (6.5)
6.2 (1)Der Vorstand der Kreisgruppe setzt sich zusammen aus
· dem Vorsitzenden
· dem zweiten Vorsitzenden
· dem dritten Vorsitzenden
· dem Schriftführer und
· dem Schatzmeister.
(2)Der Vorstand der Kreisgruppe vertritt die Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern im Bereich des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Kreisgruppe.
6.3 Die Versammlung der Kreisgruppe setzt sich zusammen aus
· dem Vorstand und
· den Mitgliedern der Kreisgruppe.
6.4 Die Versammlung der Kreisgruppe hat folgende Aufgaben:
· Sie wählt für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Vorstandes.
· Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
· Sie entscheidet über die grundlegenden Fragen der Kreisgruppe.
· 1Sie wählt die Delegierten der Kreisgruppe und ihre Vertreter im Falle der Verhinderung für die Delegiertenversammlung der Bezirksgruppe, wobei für jeweils zehn angefangene Mitglieder der Kreisgruppe ein Delegierter zu wählen ist. 2Zu Delegierten können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Landtags- und Bezirkstagswahlen wahlberechtigt sind.
6.5 Landtags- und Bezirkstagswahlen
· In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einer Kreisgruppe sind, wählt die Mitgliederversammlung der Kreisgruppe die Stimmkreisbewerber.
· Bestehen in einer Kreisgruppe mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, die die Mitglieder der Kreisgruppe im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber.
· In Stimmkreisen, die mehr als eine Kreisgruppe erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Landtags- und Bezirkstagswahl; diese Stimmkreisversammlung setzt sich anteilig aus den Mitgliedern der Kreisgruppen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisgruppen kreisfreier Städte bzw. Landkreise), zusammen.
7 BESCHLUSSFÄHIGKEIT, BESCHLUSSFASSUNG, WAHLEN;
  MITGLIEDER- UND DELEGIERTENVERSAMMLUNG
7.1 Organe der Gliederungen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern sind beschlußfähig, wenn sie zu den Sitzungen ordnungsgemäß geladen wurden.
7.2 1Beschlüsse der Organe der Gliederungen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefaßt.
2Die Abstimmung ist geheim, wenn die Versammlung dies mehrheitlich beschließt.
7.3 1Die Vorstände der Organe in den Gliederungen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern und die Delegierten werden durch geheime Wahl bestellt.
2Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, die nicht Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sind, sowie der Kassenprüfer kann in offener Abstimmung erfolgen, wenn die Versammlung dies mehrheitlich beschließt.
3Erhält unter mehreren Bewerbern für ein Amt keiner die absolute Mehrheit der Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4Zu Delegierten können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Landtags- und Bezirkstagswahlen wahlberechtigt sind.
7.4 1In den Gliederungen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern sind mindestens alle drei Jahre Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen abzuhalten.
2Diese Versammlungen sind vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
3Über jede Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
8 SCHIEDSGERICHT
  1Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern und ihren Gliederungen, den Organen der Gliederungen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern und den Mitgliedern der Wählergruppe wird ein Schiedsgericht eingerichtet.
2Das Nähere bestimmt die Delegiertenversammlung der Landesgruppe durch Erlaß einer Schiedsgerichtsordnung.
9 AUFLÖSUNG
  (1)1Die Auflösung der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung der Landesgruppe beschlossen werden.
2Die Auflösung der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern kann erfolgen, wenn ¾ der Mitglieder der Delegiertenversammlung anwesend sind und ¾ der Anwesenden dies beschließen.
  (2)Das Vermögen der Wählergruppe FW FREIE WÄHLER Bayern wird nach Beschluß der Delegiertenversammlung dem FW "FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V." zugeführt.
10 ERGÄNZENDE REGELUNGEN
  Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten die Regelungen des "FW-FREIE WÄHLER Landesverbandes Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V." entsprechend bzw. die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
11 INKRAFTTRETEN
  1Diese Satzung tritt nach Unterzeichnung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft.
2Spätere Satzungsänderungen treten zu dem im Änderungsbeschluß festgelegten Zeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.
 
Bamberg, den 29.6.2002
Zuletzt geändert durch Beschluß der
Landesdelegiertenversammlung vom 29. Juni 2002

Für den Landesvorstand:
Der Landesvorsitzende: Johann Deuerlein